§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (§ 7).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften (Kopien) der in Betracht kommenden Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind anzuschließen (§ 7).

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