Art. 1 § 3 BSpV Persönlicher Geltungsbereich

Bergbau-Sprengverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.

(2) Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 und der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.

(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.

(2) Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 und der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.

(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

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