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(1) Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung. Außerdem darf der Sachverständige in keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) stehen.
(2) Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen abhängig gemacht und jederzeit, sobald die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, widerrufen werden.
(4) Zur Erstellung von Gutachten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen vorbehalten sind, können auch Sachverständige herangezogen werden, die hiefür vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen müssen die für die Beurteilung erforderlichen Prüfberichte einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.
(1) Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung. Außerdem darf der Sachverständige in keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) stehen.
(2) Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen abhängig gemacht und jederzeit, sobald die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, widerrufen werden.
(4) Zur Erstellung von Gutachten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen vorbehalten sind, können auch Sachverständige herangezogen werden, die hiefür vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen müssen die für die Beurteilung erforderlichen Prüfberichte einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.