Art. 1 § 5 BSpV Anwendung der Sprengarbeitenverordnung

Bergbau-Sprengverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt: Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt:

  1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG)“ ersetzt wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG)“ ersetzt wird.
  2. 2.Ziffer 2Zu § 4 SprengV (Allgemeine Pflichten):Zu Paragraph 4, SprengV (Allgemeine Pflichten):
    1. a)Litera a§ 4 Abs. 1 Z 2 SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 1 Z 3 SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  3. 3.Ziffer 3Zu § 5 SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):Zu Paragraph 5, SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):
    1. a)Litera a§ 5 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.Paragraph 5, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 5 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in § 1 genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.
    3. c)Litera c§ 5 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Zu § 8 SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):Zu Paragraph 8, SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):
    1. a)Litera a§ 8 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 8 Abs. 2 Z 6 erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.
  5. 5.Ziffer 5Zu § 9 SprengV (Transport von Sprengmitteln): § 9 Abs. 1 Z 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 9, SprengV (Transport von Sprengmitteln): Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  6. 6.Ziffer 6Zu § 11 SprengV (Laden und Besetzen): § 11 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.Zu Paragraph 11, SprengV (Laden und Besetzen): Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
  7. 7.Ziffer 7Zu § 14 SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): § 14 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 14, SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): Paragraph 14, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  8. 8.Ziffer 8Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in § 1 genannten Schutzgüter angeordnet werden.Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter angeordnet werden.
  9. 9.Ziffer 9Zu § 15 SprengV (Gefahrenbereich): § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.Zu Paragraph 15, SprengV (Gefahrenbereich): Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
  10. 10.Ziffer 10Zu § 18 SprengV (Versager): § 18 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 18, SprengV (Versager): Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.
  11. 11.Ziffer 11Zu § 19 SprengV (Funde): § 19 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß § 45 VPB-V über den Fund zu informieren.Zu Paragraph 19, SprengV (Funde): Paragraph 19, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß Paragraph 45, VPB-V über den Fund zu informieren.
  12. 12.Ziffer 12Zu § 21 (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):Zu Paragraph 21, (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):
    1. a)Litera a§ 21 Abs. 1, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 21 Abs. 3 SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Paragraph 21, Absatz 3, SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  13. 13.Ziffer 13Zu § 22 (Sprengarbeiten unter Tage): § 22 Abs. 2 (Auswettern unter Tage) und 4 Z 1 und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 22, (Sprengarbeiten unter Tage): Paragraph 22, Absatz 2, (Auswettern unter Tage) und 4 Ziffer eins und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  14. 14.Ziffer 14Zu § 23 (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):Zu Paragraph 23, (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):
    1. a)Litera a§ 23 Abs. 3 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.Paragraph 23, Absatz 3, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.
    2. b)Litera b§ 23 Abs. 5 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.Paragraph 23, Absatz 5, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.
  15. 15.Ziffer 15§ 28 SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.Paragraph 28, SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt: Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt:

  1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG)“ ersetzt wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG)“ ersetzt wird.
  2. 2.Ziffer 2Zu § 4 SprengV (Allgemeine Pflichten):Zu Paragraph 4, SprengV (Allgemeine Pflichten):
    1. a)Litera a§ 4 Abs. 1 Z 2 SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 1 Z 3 SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  3. 3.Ziffer 3Zu § 5 SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):Zu Paragraph 5, SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):
    1. a)Litera a§ 5 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.Paragraph 5, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 5 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in § 1 genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.
    3. c)Litera c§ 5 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Zu § 8 SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):Zu Paragraph 8, SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):
    1. a)Litera a§ 8 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
    2. b)Litera b§ 8 Abs. 2 Z 6 erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.
  5. 5.Ziffer 5Zu § 9 SprengV (Transport von Sprengmitteln): § 9 Abs. 1 Z 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 9, SprengV (Transport von Sprengmitteln): Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  6. 6.Ziffer 6Zu § 11 SprengV (Laden und Besetzen): § 11 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.Zu Paragraph 11, SprengV (Laden und Besetzen): Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
  7. 7.Ziffer 7Zu § 14 SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): § 14 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 14, SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): Paragraph 14, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  8. 8.Ziffer 8Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in § 1 genannten Schutzgüter angeordnet werden.Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter angeordnet werden.
  9. 9.Ziffer 9Zu § 15 SprengV (Gefahrenbereich): § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.Zu Paragraph 15, SprengV (Gefahrenbereich): Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
  10. 10.Ziffer 10Zu § 18 SprengV (Versager): § 18 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 18, SprengV (Versager): Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.
  11. 11.Ziffer 11Zu § 19 SprengV (Funde): § 19 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß § 45 VPB-V über den Fund zu informieren.Zu Paragraph 19, SprengV (Funde): Paragraph 19, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß Paragraph 45, VPB-V über den Fund zu informieren.
  12. 12.Ziffer 12Zu § 21 (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):Zu Paragraph 21, (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):
    1. a)Litera a§ 21 Abs. 1, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 21 Abs. 3 SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Paragraph 21, Absatz 3, SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  13. 13.Ziffer 13Zu § 22 (Sprengarbeiten unter Tage): § 22 Abs. 2 (Auswettern unter Tage) und 4 Z 1 und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.Zu Paragraph 22, (Sprengarbeiten unter Tage): Paragraph 22, Absatz 2, (Auswettern unter Tage) und 4 Ziffer eins und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
  14. 14.Ziffer 14Zu § 23 (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):Zu Paragraph 23, (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):
    1. a)Litera a§ 23 Abs. 3 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.Paragraph 23, Absatz 3, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.
    2. b)Litera b§ 23 Abs. 5 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.Paragraph 23, Absatz 5, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.
  15. 15.Ziffer 15§ 28 SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.Paragraph 28, SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.

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