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Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt: Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt:
Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt: Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt: