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(1) Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3) Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(1) Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3) Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.