Gesetzesaktualisierungen

330 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 161-170 von 330

14 Paragrafen zu Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) aktualisiert


§ 1 HEFG (weggefallen)

§ 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 HEFG (weggefallen)

§ 2 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 HEFG (weggefallen)

§ 3 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 HEFG (weggefallen)

§ 4 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 HEFG (weggefallen)

§ 5 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 HEFG (weggefallen)

§ 6 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 HEFG (weggefallen)

§ 8 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 HEFG (weggefallen)

§ 9 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9a HEFG (weggefallen)

§ 9a HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 HEFG (weggefallen)

§ 10 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 HEFG (weggefallen)

Anl. 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 HEFG (weggefallen)

§ 7 HEFG (weggefallen) seit 25.07.1974 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1 HEFG (weggefallen)

Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

15 Paragrafen zu Controllingverordnung 2013 (CV) aktualisiert


§ 1 CV

 Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:1.das Controlling der Finanzierungsrechnung,2.das Controlling der Ergebnisrechnung und3.die Darstellung der Vermögensrechnung. mehr lesen...


§ 2 CV

(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des R... mehr lesen...


§ 3 CV

(1) Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushalt... mehr lesen...


§ 4 CV

(1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten ... mehr lesen...


§ 5 CV

 (1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und P... mehr lesen...


§ 6 CV

(1) Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:1.die Vermögensrechnung und2.die Prognose der Finanzschulden und Währungstausc... mehr lesen...


§ 7 CV

(1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abwe... mehr lesen...


§ 8 CV

(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.... mehr lesen...


§ 9 CV

(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.(2) Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu ent... mehr lesen...


§ 10 CV

(1) Diese Verordnung samt Anlagen 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) Die Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 16/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 CV

Controlling der Finanzierungsrechnung (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Controllingverordnung 2013 (CV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)StF: BGBl. II Nr. 500/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr... mehr lesen...


Anl. 4 CV

Abkürzungsverzeichnis (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 3 CV

Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 CV

Controlling der Ergebnisrechnung (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) aktualisiert


§ 1 FMedV (weggefallen)

§ 1 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FMedV (weggefallen)

§ 2 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FMedV (weggefallen)

§ 3 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 FMedV (weggefallen)

Anl. 1 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 FMedV (weggefallen)

Anl. 2 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 FMedV (weggefallen)

Anl. 3 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle (weggefallen)

Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu FreisprecheinrichtungsV (FSEV) aktualisiert


§ 1 FSEV

Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. mehr lesen...


§ 2 FSEV

Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:1.Fixe Freisprecheinrichtungena)Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren e... mehr lesen...


§ 3 FSEV

Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. mehr lesen...


§ 4 FSEV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden. mehr lesen...


§ 5 FSEV

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A). mehr lesen...


FreisprecheinrichtungsV (FSEV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV)StF: BGBl. II Nr. 152/1999 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 102 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 (FSSGG) aktualisiert


§ 1 FSSGG

(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist - soweit dies... mehr lesen...


§ 2 FSSGG

(1) Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Ei... mehr lesen...


§ 3 FSSGG

(1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sind1.Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahr... mehr lesen...


§ 4 FSSGG

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen. mehr lesen...


§ 5 FSSGG

Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile... mehr lesen...


§ 6 FSSGG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des I... mehr lesen...


§ 7 FSSGG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...


Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 (FSSGG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1984 zur Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren (Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984)StF: BGBl. Nr. 137/1986 (NR: GP XVI RV 98 AB 201 S. 31. BR: AB 2795 S. 442.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) aktualisiert


§ 1 DZ-V

(1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.(2) Durch einen... mehr lesen...


§ 2 DZ-V

(1) Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des Rechtsträg... mehr lesen...


§ 3 DZ-V

(1) Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.(2) Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von Aufzeichnungen, die... mehr lesen...


§ 4 DZ-V

(1) Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten. Si... mehr lesen...


§ 5 DZ-V

(1) Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzei... mehr lesen...


§ 6 DZ-V

(1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden... mehr lesen...


§ 7 DZ-V

(1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der ... mehr lesen...


§ 8 DZ-V

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in d... mehr lesen...


§ 9 DZ-V

(1) Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.(2) Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unter... mehr lesen...


§ 10 DZ-V

(1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.(2) Be... mehr lesen...


§ 11 DZ-V

(1) Für den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrif... mehr lesen...


§ 12 DZ-V

(1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten. mehr lesen...


§ 13 DZ-V

(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchent... mehr lesen...


§ 14 DZ-V

(1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind... mehr lesen...


§ 15 DZ-V

(1) Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.(2) Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes im ordentlichen ... mehr lesen...


§ 16 DZ-V

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 DZ-V

DIENSTPLANRechtsträger:Gültigkeitszeitraum:Einrichtung/Einsatzstelle DienstzeitMantag Diensttag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Änderung des DienstplanesDatumName des ZDLDienstzeitGrund DatumName des ZDLDienstzeitGrund                                Für die Einrichtung:     __________________... mehr lesen...


Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende – DZ-V)StF: BGBl. Nr. 678/1988 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. ... mehr lesen...


Anl. 3 DZ-V

DIENSTERFOLGSNACHWEIS Rechtsträger:Einrichtung/EinsatzstelleName des Zivildienstleistenden:Monat, Jahr:Fortlaufende Nr.:DatumÜberstundenvon – bisAnzahl der ÜberstundenZeitausgleichvon – bisAnzahl der ausgegl. Stundenohne Zeitausgleichmit Zeitausgleich                                           Sum... mehr lesen...


Anl. 2 DZ-V

DIENSTPLANRechtsträger:Monat, Jahr:Einrichtung/EinsatzstelleName des ZDL1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.                                                                                                                                 Name des ZDL16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31.... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) aktualisiert


§ 1 IMI-Gesetz

Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungs... mehr lesen...


§ 2 IMI-Gesetz

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaat... mehr lesen...


§ 3 IMI-Gesetz

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im S... mehr lesen...


§ 4 IMI-Gesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, ist hinsichtlich d... mehr lesen...


§ 5 IMI-Gesetz

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...


Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) Fundstelle

Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz)StF: BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)[CELEX-Nr.: 32006L0123]Anmerkung Das IMI-Gesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 100/2011 kundgemacht. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu Klimaschutzgesetz (KSG) aktualisiert


§ 1 KSG

Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen. mehr lesen...


§ 2 KSG

Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsre... mehr lesen...


§ 3 KSG

(1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen... mehr lesen...


§ 4 KSG

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesond... mehr lesen...


§ 5 KSG (weggefallen)

§ 5 KSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KSG

Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzuleg... mehr lesen...


§ 7 KSG

Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitr... mehr lesen...


§ 8 KSG

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut. mehr lesen...


§ 9 KSG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Klimaschutzgesetz (KSG) Fundstelle

Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG) StF: BGBl. I Nr. 106/2011 (NR: GP XXIV RV 1255 AB 1456 S. 124. BR: AB 8596 S. 801.) Änderung BGBl. I Nr. 94/2013 (NR: GP XXIV RV 22... mehr lesen...


Anl. 1 KSG

 SektorHöchstmengen von Treibhaus-gasemissionen2008 bis 2012RaumwärmeCRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c59,5EnergieaufbringungCRF-Sektor 1A1Nicht- Emissionshandel:8,9AbfallwirtschaftCRF-Sektor 610,5VerkehrCRF-Sektor 1A394,5Industrie und produzierendes GewerbeCRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2... mehr lesen...


Anl. 2 KSG

 Sektor20132014201520162017201820192020AbfallwirtschaftCRF-Sektoren 1A1a – other fuels; und 63,13,03,02,92,92,82,82,7Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel)CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a – other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 37,06,96,96,86,76,66,66,5Fluorierte GaseCRF-Sekt... mehr lesen...


§ 10 KSG

(1) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(3) § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwa... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Doppelbesteuerungsgesetz (DBG) aktualisiert


§ 1 DBG

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses d... mehr lesen...


§ 2 DBG

(1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der n... mehr lesen...


§ 3 DBG

(1) Die zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die zur Durchf... mehr lesen...


§ 4 DBG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. mehr lesen...


Doppelbesteuerungsgesetz (DBG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG)StF: BGBl. I Nr. 69/2010 (NR: GP XXIV RV 778 AB 805 S. 72. BR: AB 8364 S. 787.) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) aktualisiert


§ 1 EU-InfoG

(1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.(2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nat... mehr lesen...


§ 2 EU-InfoG

(1) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.(2) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angele... mehr lesen...


§ 3 EU-InfoG

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:1.Vorausinformationen gemäß § 5,2.schriftliche Informationen gemäß § 6... mehr lesen...


§ 4 EU-InfoG

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:1.Bezeichnung des Dokuments,2.Materiencode,3.Titel,4.Autor/in,5.Adressat/in,6.Übermittler/in,7.Sprache,8.Datum des Dokuments,9.Status des Dokuments,10.Dokumentart,11.Klassifikat... mehr lesen...


§ 5 EU-InfoG

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten ... mehr lesen...


§ 6 EU-InfoG

(1) Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen... mehr lesen...


§ 7 EU-InfoG

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes. mehr lesen...


§ 8 EU-InfoG

Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Art. 23h Abs. 1 B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat... mehr lesen...


§ 9 EU-InfoG

(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschri... mehr lesen...


§ 10 EU-InfoG

(1) Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank ver... mehr lesen...


§ 11 EU-InfoG

(1) Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.(2) Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des G... mehr lesen...


§ 12 EU-InfoG

(1) Die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.(2) Di... mehr lesen...


§ 13 EU-InfoG

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. mehr lesen...


EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) Fundstelle

Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)StF: BGBl. I Nr. 113/2011 (NR: GP XXIV IA 1624/A AB 1444 S. 130. BR: AB 8606 S. 802.)Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen:Anmerkung Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englisch... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 161-170 von 330