§ 1.Paragraph eins, Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: Freisprecheinrichtungen gemäß Paragraph eins,, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgese... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 ... mehr lesen...
Paragraph 5, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A). mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.(2)Absatz 2Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, si... mehr lesen...
Paragraph 4, Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen. mehr lesen...
Paragraph 5, Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitp... mehr lesen...
Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1986 mehr lesen...
(1)Absatz einsBeginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (Paragraph 6,) oder Zeitausgleich (Paragraph 7,) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht übersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeord... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.Überstunden (Paragraph 6,) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß Paragraph 4, Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFreiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind so... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorse... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftig... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.(2)Absatz 2Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht übersc... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.(2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.(3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.(2)Absatz 2Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.(2)Absatz 2Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. mehr lesen...
Anlage 1 NormaldienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Gültigkeitszeitraum:Einrichtung/Einsatzstelle DienstzeitMantag Diensttag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Änderung des DienstplanesDatumName des ZDLDienstzeitGrund DatumName des ZDLDienstzeitGrund Für die Einrichtun... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.02.1989 mehr lesen...
Anlage 3 DiensterfolgsnachweisDIENSTERFOLGSNACHWEISRechtsträger:Einrichtung/EinsatzstelleName des Zivildienstleistenden:Monat, Jahr:Fortlaufende Nr.:DatumÜberstundenvon – bisAnzahl der ÜberstundenZeitausgleichvon – bisAnzahl der ausgegl. Stundenohne Zeitausgleichmit Zeitausgleich ... mehr lesen...
Anlage 2 TurnusdienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Monat, Jahr:Einrichtung/EinsatzstelleName des ZDL1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15. Name des ZDL16.17.18.19.20.21.22.23.... mehr lesen...
Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden:... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer eins„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informatione... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher D... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, i... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2011 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.(2)Absatz 2Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für L... mehr lesen...
Paragraph 9, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
SektorHöchstmengen von Treibhaus-gasemissionen2008 bis 2012RaumwärmeCRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c59,5EnergieaufbringungCRF-Sektor 1A1Nicht- Emissionshandel:8,9AbfallwirtschaftCRF-Sektor 610,5VerkehrCRF-Sektor 1A394,5Industrie und produzierendes GewerbeCRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G... mehr lesen...
Sektor20132014201520162017201820192020AbfallwirtschaftCRF-Sektoren 1A1a – other fuels; und 63,13,03,02,92,92,82,82,7Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel)CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a – other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 37,06,96,96,86,76,66,66,5Fluorierte GaseCRF-Sekto... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Artikel ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptaus... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.Um den Informationsfluss zwischen den jeweils z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.(2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für europäische und inte... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:1.Ziffer einsVorausinformationen gemäß § 5,Vorausinfor... mehr lesen...
(1)Absatz einsGleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:1.Ziffer einsBezeichnung des Dokument... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Art. 23h Abs. 1 B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleram... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.Die Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 h... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.(2)Absatz 2Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II beka... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph eins, Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:1.Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-XII)....………………………… 107 476 409 EU... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR. mehr lesen...
Paragraph 3, Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu über... mehr lesen...
Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder Personen... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt. Enthält eine gerichtliche Verurteilung a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zum Rechtsnachteil derjenigen, die sich in Wort und Tat für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich eingesetzt haben (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947) gerade wegen dieser Handlu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (§ 3 Abs. 3) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des § 1 zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein un... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden. mehr lesen...
Paragraph 7, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Fo... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2012 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.(2)Absatz 2§§ 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.Paragraphen 4 und 5 gelten nur für elektrisc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stet... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:1.Ziffer einsNullung,2.Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,3.Ziffer 3Isolationsüberwachungssystem,4.Ziffer 4Schutzisolierung,5.Ziffer 5Schutzkleins... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsin Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutze... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn1.Ziffer... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für1.Ziffer einselektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,2.Ziffer 2elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,3.Ziffer 3ortsverände... mehr lesen...
(1)Absatz einsWiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für1.Ziffer einselektrische Anlagen,2.Ziffer 2ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:1.Ziffer einsSichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes2.Ziffer 2Schutzmaßnahm... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende An... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.(2)Absatz 2Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden, die1.Ziffer einseine für die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die F... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen ele... mehr lesen...
Netz-Nennspannung (kV)Äußere Grenze der Gefahrenzone (cm) InnenraumanlageFreiluftanlage mehr lesen...
Netz-Nennspannung(kV)Äußere Grenze der Annäherungszone (cm)bis 150über 1 bis 30150über 30 bis 110200über 110 bis 220300über 220 bis 380400Ausnahmenvon Anhang 1 und Anhang 2:Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nac... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2012 § 1.Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel§ 2.Allgemeine Bestimmungen§ 3.Basisschutz (Schutz g... mehr lesen...