Art. 1 § 15 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Verlegt der Bezugsberechtigte seinen Hauptwohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhenArt. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen1 § 15 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2018
Verlegt der Bezugsberechtigte seinen Hauptwohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhenArt. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen1 § 15 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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