§ 18 ARHV Widerruf von Ersuchen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.

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