Art. 1 § 6 BSpV Abtun der Schüsse

Bergbau-Sprengverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.

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