§ 14 BekfAusbVO

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

 

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 279/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

 

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 279/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

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