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(2) Die Waisenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für einfach verwaiste Kinder 12 vArt. H1 § 30 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen., für Doppelwaisen 24 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Dienstnehmers (Pensionisten). Kinder aus einer früheren Ehe sind nicht als Doppelwaisen zu betrachten, solange eine nach dieser Verordnung pensionsberechtigte Stiefmutter am Leben ist.
(2) Die Waisenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für einfach verwaiste Kinder 12 vArt. H1 § 30 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen., für Doppelwaisen 24 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Dienstnehmers (Pensionisten). Kinder aus einer früheren Ehe sind nicht als Doppelwaisen zu betrachten, solange eine nach dieser Verordnung pensionsberechtigte Stiefmutter am Leben ist.