§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.

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