Art. 1 § 13 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Bezüglich der Tragung der Steuern gelten die Grundsätze, die jeweils auf die Aktivitätsbezüge der Dienstnehmer gleicher Kategorie Anwendung findenArt. 1 § 13 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Bezüglich der Tragung der Steuern gelten die Grundsätze, die jeweils auf die Aktivitätsbezüge der Dienstnehmer gleicher Kategorie Anwendung findenArt. 1 § 13 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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