§ 55 BPSfVO Unterseile

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Abs. 3 genügt.Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz eins,, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Absatz 3, genügt.
  3. (3)Absatz 3Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 5 zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.
  4. (4)Absatz 4Die Zugfestigkeit der Drähte des Unterseiles darf nicht höher sein als jene der Drähte des Oberseiles.
  5. (5)Absatz 5In seigeren Schächten dürfen bei Teufen über 200 m Gleichschlagseile und Rundseile mit mehreren Litzenlagen als Unterseile nicht verwendet werden; bei anderen Rundseilen müssen bei Teufen über 200 m an beiden Aufhängungen Wälzlagerwirbel vorhanden sein.
  6. (6)Absatz 6Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 entsprechen.Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Absatz 2 bis 5 entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Abs. 3 genügt.Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz eins,, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Absatz 3, genügt.
  3. (3)Absatz 3Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 5 zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.
  4. (4)Absatz 4Die Zugfestigkeit der Drähte des Unterseiles darf nicht höher sein als jene der Drähte des Oberseiles.
  5. (5)Absatz 5In seigeren Schächten dürfen bei Teufen über 200 m Gleichschlagseile und Rundseile mit mehreren Litzenlagen als Unterseile nicht verwendet werden; bei anderen Rundseilen müssen bei Teufen über 200 m an beiden Aufhängungen Wälzlagerwirbel vorhanden sein.
  6. (6)Absatz 6Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 entsprechen.Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Absatz 2 bis 5 entsprechen.

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