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Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.
Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.