Art. 1 § 17 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurdeArt. 1 § 17 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurdeArt. 1 § 17 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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