Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle

Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardischAußerstreitgesetz -venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854 und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen
Gerichtsorganisation beginnen wird.
StF: RGBl. Nr. 208/1854

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2003 Einführungsgesetz (NR: GP XXII RV 224 AB 268 S. 38. BR: AB 6895 S. 703.)

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ec.; Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ec.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec.

haben, um das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in allen Unseren Kronländern auf eine gleichförmige und mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes übereinstimmenden Weise

zu regeln, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, wie folgt:

Anmerkung

Zum Datum des Inkrafttretens vgl. Edlbacher in MGA, AußStrG2, Anm. 1ASEinfG) zur ZFundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. II. (dieses EinführungsG zum AußStrG).

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 23.08.1854 bis 31.12.2004
Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, welches im lombardischAußerstreitgesetz -venetianischen Königreiche, in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate am 1. November 1854 und in jedem der übrigen Kronländer mit dem Tage in Geltung zu treten hat, an welchem daselbst die Wirksamkeit der neuen
Gerichtsorganisation beginnen wird.
StF: RGBl. Nr. 208/1854

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2003 Einführungsgesetz (NR: GP XXII RV 224 AB 268 S. 38. BR: AB 6895 S. 703.)

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ec.; Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ec.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec.

haben, um das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in allen Unseren Kronländern auf eine gleichförmige und mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes übereinstimmenden Weise

zu regeln, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, wie folgt:

Anmerkung

Zum Datum des Inkrafttretens vgl. Edlbacher in MGA, AußStrG2, Anm. 1ASEinfG) zur ZFundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. II. (dieses EinführungsG zum AußStrG).

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