Art. 1 § 28 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 vArt. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.

(2) Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt§ 28 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 vArt. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.

(2) Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt§ 28 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten