Art. 4 ASEinfG (weggefallen)

Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
IVArt.

Wo Waisencommissionen und gemeinschaftliche Waisencassen bestehen, ist sich bis zur definitiven Einrichtung dieser Institute an die darüber erlassenen oder zu erlassenden besonderen Instructionen sowohl in Beziehung auf die Verwaltung des Waisenvermögens, sowie auf die Verrechnung und cassemäßige Gebarung der Waisengelder, als auch in Beziehung auf die Einflußnahme der Waisencommissionen bei Erledigung der Vormundschafts- und Curatels-Rechnungen zu halten 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 23.08.1854 bis 31.12.2004
IVArt.

Wo Waisencommissionen und gemeinschaftliche Waisencassen bestehen, ist sich bis zur definitiven Einrichtung dieser Institute an die darüber erlassenen oder zu erlassenden besonderen Instructionen sowohl in Beziehung auf die Verwaltung des Waisenvermögens, sowie auf die Verrechnung und cassemäßige Gebarung der Waisengelder, als auch in Beziehung auf die Einflußnahme der Waisencommissionen bei Erledigung der Vormundschafts- und Curatels-Rechnungen zu halten 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

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