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Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe und freien Teufe betragen darf. Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen, Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.
Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe und freien Teufe betragen darf. Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen, Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.