§ 7 BPSfVO Allgemeines

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.

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