Art. 1 § 6 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die in der Zeit vomArt. 1. April 1933 bis 1. Oktober 1934 angefallen sind oder anfallen, sowie für die nach solchen Pensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten für die Anrechnung der Dienstzeit nachfolgende Bestimmungen.

(2) Anrechenbar sind die als Mitglied des Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank erworbenen Dienstzeiten sowie die ab 1. April 1933 bis längstens 30. Dezember 1934 erworbene Dienstzeit. Bei der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft bleiben die bis zum 1. September 1933 anrechenbar gewesenen Dienstzeiten unter Berücksichtigung der im § 5 gemachten Einschränkungen anrechenbar6 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Provisorische, in der Eigenschaft eines Beamten nach vollendetem 18. Lebensjahr oder eines Bankgehilfen (Skontisten) nach vollendetem 21. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1909 zurückgelegte, von dem Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank nicht angerechnete Dienstzeiten sind mit dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaße, höchstens jedoch mit drei Jahren anzurechnen.

(4) Die Kriegsjahre werden für das Ausmaß der Pension in der Weise begünstigt angerechnet, daß je sechs volle im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbrachte Kriegsmonate mit neun Monaten berechnet werden. Als Kriegsmonate gelten die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank, in militärischer Dienstleistung, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen ein Dienstnehmer über den 31. Oktober 1918 hinaus noch in militärischer Dienstleistung gestanden ist oder sich in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) befunden hat; die gesamte Mehranrechnung kann jedoch keinesfalls zweieinhalb Jahre übersteigen. Zeiten dieser Art, die in der Eigenschaft eines Bankgehilfen (Skontisten) im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbracht wurden, werden nur dann begünstigt angerechnet, wenn sie nach dem vollendeten

21. Lebensjahre des Bankgehilfen (Skontisten) erworben wurden.

(5) Für die Pensionsbemessung sind neben vollen Dienstjahren auch vollendete Monate verhältnismäßig zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die in der Zeit vomArt. 1. April 1933 bis 1. Oktober 1934 angefallen sind oder anfallen, sowie für die nach solchen Pensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten für die Anrechnung der Dienstzeit nachfolgende Bestimmungen.

(2) Anrechenbar sind die als Mitglied des Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank erworbenen Dienstzeiten sowie die ab 1. April 1933 bis längstens 30. Dezember 1934 erworbene Dienstzeit. Bei der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft bleiben die bis zum 1. September 1933 anrechenbar gewesenen Dienstzeiten unter Berücksichtigung der im § 5 gemachten Einschränkungen anrechenbar6 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Provisorische, in der Eigenschaft eines Beamten nach vollendetem 18. Lebensjahr oder eines Bankgehilfen (Skontisten) nach vollendetem 21. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1909 zurückgelegte, von dem Pensionsfonds der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank nicht angerechnete Dienstzeiten sind mit dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaße, höchstens jedoch mit drei Jahren anzurechnen.

(4) Die Kriegsjahre werden für das Ausmaß der Pension in der Weise begünstigt angerechnet, daß je sechs volle im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbrachte Kriegsmonate mit neun Monaten berechnet werden. Als Kriegsmonate gelten die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank, in militärischer Dienstleistung, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen ein Dienstnehmer über den 31. Oktober 1918 hinaus noch in militärischer Dienstleistung gestanden ist oder sich in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) befunden hat; die gesamte Mehranrechnung kann jedoch keinesfalls zweieinhalb Jahre übersteigen. Zeiten dieser Art, die in der Eigenschaft eines Bankgehilfen (Skontisten) im Dienste der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank verbracht wurden, werden nur dann begünstigt angerechnet, wenn sie nach dem vollendeten

21. Lebensjahre des Bankgehilfen (Skontisten) erworben wurden.

(5) Für die Pensionsbemessung sind neben vollen Dienstjahren auch vollendete Monate verhältnismäßig zu berücksichtigen.

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