§ 143 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
Paragraph 143,

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a)Litera adie Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;
  2. b)Litera bFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;
  3. c)Litera cEndschalter;
  4. d)Litera dKeilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;
  5. e)Litera eSeilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;
  6. f)Litera fFangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
Paragraph 143,

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a)Litera adie Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;
  2. b)Litera bFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;
  3. c)Litera cEndschalter;
  4. d)Litera dKeilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;
  5. e)Litera eSeilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;
  6. f)Litera fFangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten