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Änderung
BGBl. Nr. 50/1974 (BGBefNVO) (NR: GP XIII RV 395 AB 941 S. 85. BR: S. 326.)
BGBl. Nr. 194/1994 (BG)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 AbsFundstelle seit 12.02.2003 weggefallen. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird bezüglich des Nachweises der Befähigung zur selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965 unter Z 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36 angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II § 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer im Fremdenführergewerbe folgendes verordnet:
Anmerkung
Gewerbeordnung, d. i. die Gewerbeordnung RGBl. Nr. 227/1859Erfassungsstichtag: 1.4.1994
Änderung
BGBl. Nr. 50/1974 (BGBefNVO) (NR: GP XIII RV 395 AB 941 S. 85. BR: S. 326.)
BGBl. Nr. 194/1994 (BG)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 AbsFundstelle seit 12.02.2003 weggefallen. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird bezüglich des Nachweises der Befähigung zur selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965 unter Z 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36 angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II § 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer im Fremdenführergewerbe folgendes verordnet:
Anmerkung
Gewerbeordnung, d. i. die Gewerbeordnung RGBl. Nr. 227/1859Erfassungsstichtag: 1.4.1994