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Wiener Bank-Verein,
Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,
Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,
Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,
Wiener Giro- und Cassen-Verein,
Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,
Mercurbank,
Bank für Oberösterreich und Salzburg,
Steiermärkische Escompte-Bank.
(2) Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.
(3) Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 181 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.
Wiener Bank-Verein,
Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,
Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,
Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,
Wiener Giro- und Cassen-Verein,
Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,
Mercurbank,
Bank für Oberösterreich und Salzburg,
Steiermärkische Escompte-Bank.
(2) Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.
(3) Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 181 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.