Art. 1 § 1 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);

    Wiener Bank-Verein,

    Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,

    Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,

    Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,

    Wiener Giro- und Cassen-Verein,

    Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,

    Mercurbank,

    Bank für Oberösterreich und Salzburg,

    Steiermärkische Escompte-Bank.

  2. (2)Absatz 2Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.
  3. (3)Absatz 3Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im Paragraph 14,, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. Paragraph 11,, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.
Art. 1 § 1 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt);

    Wiener Bank-Verein,

    Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe,

    Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten,

    Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft,

    Wiener Giro- und Cassen-Verein,

    Zentraleuropäische Länderbank, Zweigniederlassung Wien,

    Mercurbank,

    Bank für Oberösterreich und Salzburg,

    Steiermärkische Escompte-Bank.

  2. (2)Absatz 2Die Regelung erstreckt sich auch auf Pensionsverhältnisse (Absatz 1), die auf einer Dienstleistung bei einer von der Oesterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe übernommenen Bank (Anglo-Austrian-Bank, Allgemeine Verkehrsbank, Boden-Credit-Anstalt, Union-Bank) beruhen.
  3. (3)Absatz 3Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im § 14, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. § 11, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.Die in dieser Verordnung getroffene Regelung der Pensionsverhältnisse hat die im Paragraph 14,, Absatz 2, Schlußsatz des Gesetzes vom 18. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 16 aus 1920, in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, vorgesehene Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages; sie wird durch Kollektivvertrag soweit außer Kraft gesetzt, als sein Geltungsbereich reicht. Paragraph 11,, Absatz 2, Schlußsatz, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) findet Anwendung.
Art. 1 § 1 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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