Gesetzesaktualisierungen

331 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 151-160 von 331

4 Paragrafen zu Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel (LInfoV) aktualisiert


§ 1 LInfoV

(1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ve... mehr lesen...


§ 2 LInfoV

Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:1.die Bezeichnung des Lebensmittels,2.den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,3.das mit dem Lebensmittel... mehr lesen...


§ 3 LInfoV

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel (LInfoV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im EinzelhandelStF: BGBl. II Nr. 334/2011 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

19 Paragrafen zu Gewebebankenverordnung (GBVO) aktualisiert


§ 1 GBVO Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Gewebebanken gemäß § 2 Z 15 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008.(2) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2007, und die Verordnung biolog... mehr lesen...


§ 2 GBVO Qualitätssystem

(1) Das Qualitätsmanagement von Gewebebanken umfasst alle koordinierten Tätigkeiten zur Leitung und Kontrolle einer Gewebebank in Bezug auf Qualität auf allen Ebenen.(2) Qualität ist von allen an den Arbeitsabläufen der Gewebebank beteiligten Personen anzustreben, wobei die Geschäftsführung und d... mehr lesen...


§ 3 GBVO Personal

(1) Gewebebanken müssen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügen, um die Tätigkeiten, für die sie bewilligt wurden, durchzuführen zu können.(2) Das Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung der Verfahren oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geschult werden sowi... mehr lesen...


§ 4 GBVO Räumlichkeiten

(1) Die Räumlichkeiten sind so einzurichten und zu warten, dass sie für die Tätigkeiten, für die die Gewebebank bewilligt wurde, geeignet sind. Sie müssen die Möglichkeit einer logischen Aufeinanderfolge der Arbeitsschritte bieten, um das Fehlerrisiko zu minimieren, sowie eine wirksame Reinigung ... mehr lesen...


§ 5 GBVO Ausrüstung

(1) Die Ausrüstung, wie Maschinen und Instrumente, sowie sonstige Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodass eine dem Stand der Technik entsprechende Verarbeitung, Lagerung und Verteilung gewährleistet sin... mehr lesen...


§ 6 GBVO Betriebshygiene

(1) Es ist Vorsorge zu treffen, dass Zellen und Gewebe nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.(2) Diese Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das in der Gewebebank aufliegen muss. Die Anweisungen sind so zu gestalten, dass Verunreinigungen von Au... mehr lesen...


§ 7 GBVO Dokumentation

(1) Gewebebanken müssen ein System eingerichtet haben, das eine umfassende und korrekte Dokumentation für alle Tätigkeiten sicherstellt. Das System muss gewährleisten, dass alle Arbeitsschritte standardisiert sind und dass alle Arbeitsschritte, insbesondere hinsichtlich Entgegennahmen, Verarbeitu... mehr lesen...


§ 8 GBVO Qualitätssicherung

(1) Gewebebanken sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre ein Audit hinsichtlich aller Tätigkeiten, für die die Gewebebank bewilligt wurde, durch unabhängige, fachkundige und entsprechend geschulte Personen durchführen zu lassen. Diese haben zu überprüfen, ob die Vorschriften des GSG und die... mehr lesen...


§ 9 GBVO Entgegennahme von Zellen und Geweben

(1) Alle Eingänge von Zellen oder Geweben sind bei der Übernahme dahingehend zu prüfen, ob die Lieferung einschließlich der Transportbedingungen, der Verpackung, der Kennzeichnung einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Rückstellproben der Spender den Vorschriften der Gewebeentnahmeeinricht... mehr lesen...


§ 10 GBVO Verarbeitung

(1) Kritische Verarbeitungsschritte, die die Qualität und Sicherheit berühren, sind in Herstellungsvorschriften festzulegen und zu validieren, sie dürfen die Zellen oder Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger werden lassen. Die Validierung kann beruhen1.auf Studien, die ... mehr lesen...


§ 11 GBVO Lagerung und Freigabe der Produkte

(1) Für jede Art der Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer zu spezifizieren. Der gewählte Zeitraum muss unter anderem die mögliche Verschlechterung der erforderlichen Zell- und Gewebeeigenschaften berücksichtigen.(2) Es muss ein Inventarsystem für Zellen und Gewebe vorhanden sein, welches sic... mehr lesen...


§ 12 GBVO Verteilung

(1) Kritische Transportbedingungen wie Temperatur und Höchstdauer zur Erhaltung der erforderlichen Gewebe- und Zelleigenschaften sind festzulegen.(2) Das Behältnis für die Endverpackung muss sicher sein und gewährleisten, dass Qualität der Gewebe und Zellen entsprechend den festgelegten Bedingung... mehr lesen...


§ 13 GBVO Kennzeichnung für die Verteilung

(1) Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:1.Art der Zellen und Gewebe und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer,2.Kennung der Gewebebank,3.den Einheitlichen Europäischen Code der zur Verwendung beim Menschen verteilten Zellen und Gewebe oder die Spendenkennungs... mehr lesen...


§ 14 GBVO Rückruf

(1) Innerhalb der Gewebebank muss qualifiziertes Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren.(2) Es muss ein wirksames Rückrufverfahren vorhanden sein, einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlich... mehr lesen...


§ 15 GBVO Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Durch diese Verordnung werden1.die Richtlinie 2006/86/EG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitu... mehr lesen...


Gewebebankenverordnung (GBVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen für den Betrieb von Gewebebanken getroffen werden (Gewebebankenverordnung – GBVO)StF: BGBl. II Nr. 192/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0017, 32006L0086] Änderung BGBl. II Nr. 87/2014 [CELEX-Nr.: 32012L003... mehr lesen...


§ 13a GBVO Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes

(1) Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß § 12 Abs. 3 GSG, BGBl. I Nr. 49/2008, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.(2) Gewebebanken haben bei gepoolten Zellen und Geweben dem endgültigen Produkt eine neue... mehr lesen...


§ 16 GBVO Inkrafttreten

§ 7 Abs. 6, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8, 9 und 10, § 13a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2017 treten mit 29. April 2017 in Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 GBVO

Angaben der Gewebebank1.Spenderkennung2.Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:–Kennung der Entnahmeeinrichtung (mit Kontaktangaben) oder Gewebebank–Eindeutige Spendennummer–Datum der Beschaffung–Ort der Beschaffung–Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. al... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte (BAVO) aktualisiert


§ 1 BAVO Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte. mehr lesen...


§ 2 BAVO Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

(1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Bediensteten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen eine qualitativ hochwertige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet.(2) Die Ausbildung ist von folgenden grundsätzlichen Erwägungen getragen:1.die Ausbildung vermittel... mehr lesen...


§ 3 BAVO Nutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildunge... mehr lesen...


§ 4 BAVO Organisation und Leitung der Grundausbildung

(1) Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbild... mehr lesen...


§ 5 BAVO Zulassung zur Grundausbildung

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den v4- und den v3-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Vorausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger absolviert haben. Ist der Bedienst... mehr lesen...


§ 6 BAVO Teilnahme am Ausbildungslehrgang

Der Auszubildende ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen. mehr lesen...


§ 7 BAVO Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Au... mehr lesen...


§ 8 BAVO Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.(2) Folgende Seminare sind zu absolvieren:1.Strafrecht materiell (15 Tage):a)Strafrecht materiell – Grundlagen,b)Straf... mehr lesen...


§ 9 BAVO Praktische Verwendung

(1) Der Bedienstete ist möglichst schon vor – spätestens jedoch während der Teilnahme am modularen Ausbildungslehrgang – bei einer Staatsanwaltschaft (überwiegend in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen) sowie überdies unter Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertr... mehr lesen...


§ 10 BAVO Dienstprüfung

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. mehr lesen...


§ 11 BAVO Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

(1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission (§ 29 BDG 1979) zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich, im Falle von Teilnehmern aus anderen Sprengeln jedoch auch für diese, zuständig ist.(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Oberstaa... mehr lesen...


§ 12 BAVO Zulassung zur Dienstprüfung

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer1.den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,2.die praktische Verwendung zurückgelegt hat und3.den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegeben... mehr lesen...


§ 13 BAVO Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.(2) Dem Auszubildenden sind, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, folgende Aufgaben vorzulegen:1.Entwerfen einer Protokollaranzeige... mehr lesen...


§ 14 BAVO Mündliche Prüfung

(1) Im Allgemeinen umfasst die mündliche Prüfung die im Ausbildungs-Curriculum einbezogenen Ausbildungsinhalte.(2) Im Besonderen ist bei den Themen und Inhalten der mündlichen Prüfung insbesondere auf folgende Ausbildungsinhalte, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewi... mehr lesen...


§ 15 BAVO Zeugnis

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfung... mehr lesen...


§ 16 BAVO Verwendung nach bestandener Dienstprüfung

Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz. mehr lesen...


§ 17 BAVO Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Leiter der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluieru... mehr lesen...


§ 18 BAVO Experten der Justizbetreuungsagentur

Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - in... mehr lesen...


§ 19 BAVO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 20 BAVO Verweisungen

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 21 BAVO Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslau... mehr lesen...


Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte (BAVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und BezirksanwälteStF: BGBl. II Nr. 354/2011 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz B... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Fernmeldegebührengesetz (FGG) aktualisiert


Fernmeldegebührengesetz (FGG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz)StF: BGBl. Nr. 170/1970 (NR: GP XII RV 14 AB 36 S. 9. BR: S. 290.) Änderung BGBl. Nr. 339/1971 (NR: GP XII IA 80/A AB 554 S. 52. BR: S. 303.)BGBl. Nr. 404/1974 (NR: GP XIII RV 1111 AB 1194 S. 109. BR: S. 333.)B... mehr lesen...


Art. 1 FGG Artikel I

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebüh... mehr lesen...


Art. 2 FGG

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes wird aufgehoben. mehr lesen...


Art. 3 FGG

(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung de... mehr lesen...


Art. 4 FGG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut. mehr lesen...


Art. 1a FGG (weggefallen)

Art. 1a FGG (weggefallen) seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

53 Paragrafen zu Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) aktualisiert


§ 1 FGTV 2010 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen1.in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewe... mehr lesen...


§ 2 FGTV 2010 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Flüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Brennstoff für in K... mehr lesen...


§ 3 FGTV 2010 Explosionsgefährdeter Bereich

(1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen od... mehr lesen...


§ 4 FGTV 2010 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

(1) Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nicht anders ... mehr lesen...


§ 5 FGTV 2010 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern des explosi... mehr lesen...


§ 6 FGTV 2010 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

(1) Für die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Sinne des § ... mehr lesen...


§ 7 FGTV 2010 Flüssiggas-Tankstellen

(1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässi... mehr lesen...


§ 8 FGTV 2010 Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäu... mehr lesen...


§ 9 FGTV 2010 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

(1) Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer gelegenen Räume... mehr lesen...


§ 10 FGTV 2010 Fluchtweg

(1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behind... mehr lesen...


§ 11 FGTV 2010 Rohrleitungen

(1) Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.(2) In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei einer Zuglast unter... mehr lesen...


§ 12 FGTV 2010 Flüssiggas-Zapfschläuche

Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Ma... mehr lesen...


§ 13 FGTV 2010 Zapfventil und Übergangsstück

(1) Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen... mehr lesen...


§ 14 FGTV 2010 Sicherheitseinrichtungen

(1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).(2) Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen du... mehr lesen...


§ 15 FGTV 2010 Anfahrschutz

(1) Die Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfahrzeuge ges... mehr lesen...


§ 16 FGTV 2010 Materialanforderungen

(1) Sämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nic... mehr lesen...


§ 17 FGTV 2010 Verbot des Überfahrens und Überbauens

Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss... mehr lesen...


§ 18 FGTV 2010 Not- und Warneinrichtungen

(1) Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätz... mehr lesen...


§ 19 FGTV 2010 Zutritt- und Zugriffsicherung

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssigg... mehr lesen...


§ 20 FGTV 2010 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen. mehr lesen...


§ 21 FGTV 2010 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

(1) Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hievon ausgen... mehr lesen...


§ 22 FGTV 2010 Befüllung von Flüssiggasbehältern

(1) Für die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß § 1 muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von § 9 festgelegt sein.(2) An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmatur des Tankfahrze... mehr lesen...


§ 23 FGTV 2010 Blitzschutz und Brandbekämpfung

(1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereit... mehr lesen...


§ 24 FGTV 2010 Verbote und deren Kennzeichnung

Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zap... mehr lesen...


§ 25 FGTV 2010 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

(1) Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.(2) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraf... mehr lesen...


§ 26 FGTV 2010 Betriebsunterlagen und Unterweisung

(1) Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht un... mehr lesen...


§ 27 FGTV 2010 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1) Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist i... mehr lesen...


§ 28 FGTV 2010 Zulässigkeit des Betankens

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das Zusam... mehr lesen...


§ 29 FGTV 2010 Verhalten beim Betanken

(1) Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.(2) Sollte zu Beginn oder während des Fül... mehr lesen...


§ 30 FGTV 2010 Automatische Überfüllsicherung

(1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befül... mehr lesen...


§ 31 FGTV 2010 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:1.Es dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.2.Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.3.Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhä... mehr lesen...


§ 32 FGTV 2010 Prüf- und Kontrollpflichten

Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrü... mehr lesen...


§ 33 FGTV 2010 Prüfungen

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen sich ... mehr lesen...


§ 34 FGTV 2010 Erstmalige Prüfung

Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:1.die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugru... mehr lesen...


§ 35 FGTV 2010 Wiederkehrende Prüfungen

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:1.Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhe... mehr lesen...


§ 36 FGTV 2010 Außerordentliche Prüfungen

(1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:1.wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist,2.nach B... mehr lesen...


§ 37 FGTV 2010 Prüfer

(1) Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:1.für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschli... mehr lesen...


§ 38 FGTV 2010 Dokumentation

(1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfu... mehr lesen...


§ 39 FGTV 2010 Behebung von Mängeln

(1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den §§ 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicher... mehr lesen...


§ 40 FGTV 2010 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 41 FGTV 2010 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. mehr lesen...


§ 42 FGTV 2010 Außerkrafttreten

Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten. mehr lesen...


§ 43 FGTV 2010 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Anl. 3 FGTV 2010

                                                                                                                                             (zu § 4 Abs. 2)Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfgeräte mit oder ohne Schutzgehäuse mehr lesen...


Anl. 7 FGTV 2010

(zu § 25 Abs. 3)Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung Diese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfül... mehr lesen...


Anl. 8 FGTV 2010

                                                                                                                               (zu § 25 Abs. 3)Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung in Betriebstankstellen Diese Anweisung gilt nur für... mehr lesen...


Anl. 9 FGTV 2010 Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall

 1.Eigenschaften von FlüssiggasFlüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsluft eine e... mehr lesen...


Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 (FZV 1970) aktualisiert


§ 1 FZV 1970

Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen... mehr lesen...


§ 2 FZV 1970

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfäh... mehr lesen...


§ 3 FZV 1970

(1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).(2) Bei Lehrern, di... mehr lesen...


§ 4 FZV 1970

(1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.(2) Bei Anwendung der Mindestsätze ... mehr lesen...


§ 5 FZV 1970

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl. Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-Dienstrechtsübe... mehr lesen...


Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 (FZV 1970) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. August 1970 zur Durchführung des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970)StF: BGBl. Nr. 267/1970 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Fahrradverordnung (FV) aktualisiert


§ 1 FV Allgemeines

(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:1.mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangs... mehr lesen...


§ 2 FV Mehrspurige Fahrräder

Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:1.es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;2.die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse... mehr lesen...


§ 3 FV Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

(1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:1.der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;2.wenn mit dem Anhänger Kinder befördert wer... mehr lesen...


§ 4 FV Rennfahrräder

(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:1.Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;2.Rennlenker;3.äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und4.äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüs... mehr lesen...


§ 5 FV Fahrradanhänger

(1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:1.mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,2.mit einem roten Rücklicht,3.vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie4.... mehr lesen...


§ 6 FV Kindersitze

(1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung v... mehr lesen...


§ 7 FV Ladegewicht

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:1.bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,2.bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,3.bei ungebremsten Anhängern 60 kg. mehr lesen...


§ 8 FV Gleichwertigkeitsklausel

Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt o... mehr lesen...


§ 9 FV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft. mehr lesen...


§ 10 FV Übergangsbestimmungen

(1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordn... mehr lesen...


Anl. 1 FV

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum PersonentransportDa Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.Achten Sie darauf, dass ... mehr lesen...


Anl. 2 FV

Sicherheitshinweise für FahrradkindersitzeNach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem K... mehr lesen...


Fahrradverordnung (FV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)StF: BGBl. II Nr. 146/2001 Änderung BGBl. II Nr. 297/2013Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straße... mehr lesen...


§ 11 FV Notifizierungen

Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 297/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsn... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Drittschuldneranfrage-Verordnung (DSAV) aktualisiert


§ 1 DSAV

(1) Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen un... mehr lesen...


§ 2 DSAV

(1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).(2) Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügb... mehr lesen...


§ 3 DSAV

(1) Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, a... mehr lesen...


§ 4 DSAV

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1986 in Kraft. mehr lesen...


Drittschuldneranfrage-Verordnung (DSAV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 12. August 1986 über die Durchführung der Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (Drittschuldneranfrage-Verordnung)StF: BGBl. Nr. 452/1986 Präambel... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung (EWV) aktualisiert


Art. 1 EWV (weggefallen)

Art. 1 EWV seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...


Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung (EWV) Fundstelle (weggefallen)

Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung (EWV) Fundstelle seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Hinterlegungsgebühren-Verordnung (HGV) aktualisiert


§ 1 HGV (weggefallen)

§ 1 HGV seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 HGV (weggefallen)

§ 2 HGV seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 HGV (weggefallen)

§ 3 HGV seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 HGV (weggefallen)

§ 4 HGV seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 HGV (weggefallen)

Anl. 1 HGV seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


Hinterlegungsgebühren-Verordnung (HGV) Fundstelle (weggefallen)

Hinterlegungsgebühren-Verordnung (HGV) Fundstelle seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 151-160 von 331