§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits ... mehr lesen...
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsFlüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Bre... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder bei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nic... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern d... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden si... mehr lesen...
§ 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Za... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer geleg... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.(2)Absatz 2Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.(2)Absatz 2In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei ei... mehr lesen...
§ 12. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleiten... mehr lesen...
(1)Absatz einsZapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).(2)Absatz 2Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfah... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stah... mehr lesen...
§ 17. Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.(2)Absatz 2Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehält... mehr lesen...
§ 20. Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hie... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß § 1 muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von § 9 festgelegt sein.(2)Absatz 2An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmat... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.(2)Absatz 2Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugänglich... mehr lesen...
§ 24. Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssigg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.(2)Absatz 2Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.(2)Absatz 2Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Ta... mehr lesen...
§ 28. Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.(2)Absatz 2Sollte zu Beginn ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass ... mehr lesen...
§ 31. Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:1.Ziffer einsEs dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.2.Ziffer 2Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.3.Ziffer 3Der Füllanschlus... mehr lesen...
§ 32. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen... mehr lesen...
§ 33. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen... mehr lesen...
§ 34. Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrü... mehr lesen...
§ 35. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betrie... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:1.Ziffer einsfür Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis j... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den §§ 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ih... mehr lesen...
§ 40. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
§ 41. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ents... mehr lesen...
§ 42. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten. Gemäß ... mehr lesen...
§ 43. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
(zu § 4 Abs. 2)Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfgeräte mit oder ohne Schutzgehäuse mehr lesen...
(zu § 25 Abs. 3) Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer ÜberfüllsicherungDiese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfül... mehr lesen...
(zu § 25 Abs. 3)Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung in BetriebstankstellenDiese Anweisung gilt nur für ... mehr lesen...
1.Ziffer einsEigenschaften von FlüssiggasFlüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2010 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen2. AbschnittExplosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone§ 3 Explosionsgefährd... mehr lesen...
Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und K... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).Der der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.(2)Absatz 2Bei Anwendung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl. Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehre... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.1970 mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:1.Ziffer einsmit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben: Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:1.Ziffer einses müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, das... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsder Tretmechanismus des Fahrra... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:1.Ziffer einsEigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;2.Ziffer 2Rennlenker;3.Ziffer 3äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und4.Ziffer 4äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.(2)Absatz 2Rennfahrrä... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:1.Ziffer einsmit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,2.Ziffer 2mit einem roten Rücklicht,3.Ziffer 3vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Bef... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:1.Ziffer einsbei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,2.Ziffer 2bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,3.Ziffer 3bei ungebremsten Anhängern 60 kg. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.Mit Ink... mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dies... mehr lesen...
Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum PersonentransportDa Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.Achten Sie darauf, dass ... mehr lesen...
Sicherheitshinweise für FahrradkindersitzeNach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem K... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 297/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Famili... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).(2)Absatz 2Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsGerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeb... mehr lesen...
Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung (EWV) Fundstelle seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...
Hinterlegungsgebühren-Verordnung (HGV) Fundstelle seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV) Fundstelle seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:1.Ziffer einsdas Controlling der Finanzierungsrechnung,2.Ziffer 2das Controlling der Ergebnisrechnung und3.Ziffer 3die Darstellung der Vermögensrechnung. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steue... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie Vermögensrechnung und2.Ziffer 2die Prognose der Fin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.(2)Absatz 2Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung samt Anlagen 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Die Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 16/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Deze... mehr lesen...
Controlling der Finanzierungsrechnung (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Abkürzungsverzeichnis (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Controlling der Ergebnisrechnung (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...