Art. 1 § 31 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 1 § 31 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 31,

Nachfolgende Bestimmungen haben auf die in diesem Teile geregelten Leistungen Anwendung zu finden:

  1. 1.Ziffer einsdie Monate August 1914 bis Oktober 1918, die
    1. a)Litera ain militärischer Dienstleistung bei der Armee im Felde oder bei der Flotte der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einer ihr verbündeten Macht oder
    2. b)Litera bin Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach lit. a zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,in Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach Litera a, zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,
zur Gänze,
  1. 2.Ziffer 2die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in militärischer Dienstleistung anderer als der in Zahl 1 bezeichneten Art, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen sich der Beamte oder Bankgehilfe (Skontist) über den 31. Oktober 1918 hinaus in Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung befand, mit der Hälfte, sofern nicht bereits eine Anrechnung dieser Zeiten nach Zahl 1 erfolgte.
Die in Zahl 1 bis 2 umschriebenen Voraussetzungen hat der Dienstnehmer nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Art. 1 § 31 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 31,

Nachfolgende Bestimmungen haben auf die in diesem Teile geregelten Leistungen Anwendung zu finden:

  1. 1.Ziffer einsdie Monate August 1914 bis Oktober 1918, die
    1. a)Litera ain militärischer Dienstleistung bei der Armee im Felde oder bei der Flotte der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einer ihr verbündeten Macht oder
    2. b)Litera bin Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach lit. a zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,in Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach Litera a, zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,
zur Gänze,
  1. 2.Ziffer 2die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in militärischer Dienstleistung anderer als der in Zahl 1 bezeichneten Art, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen sich der Beamte oder Bankgehilfe (Skontist) über den 31. Oktober 1918 hinaus in Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung befand, mit der Hälfte, sofern nicht bereits eine Anrechnung dieser Zeiten nach Zahl 1 erfolgte.
Die in Zahl 1 bis 2 umschriebenen Voraussetzungen hat der Dienstnehmer nachzuweisen.

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