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Art. 1 § 6 mit der Maßgabe, daß nebst den dort bezeichneten Dienstzeiten auch die31 BankPVO seit 131.12.2018 weggefallen. Oktober 1934 erworbene anrechenbare Dienstzeit zählt, § 7, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß eine Administrativpension (§ 7, Absatz 2, lit. b) nur nach Zurücklegung einer mindestens 16jährigen Dienstzeit der dort bezeichneten Art gebührt; auf diese Wartezeit, nicht jedoch für das Ausmaß der Pension, zählen bis zum Höchstausmaß von 2 1/2 Jahren bei Dienstnehmern, die spätestens bis 31. Dezember 1923 in den Dienst der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank getreten sind, folgende Zeiten, soweit sie nicht ohnehin schon als im Dienste der Anstalt oder einer übernommenen Bank verbrachte Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden:
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Art. 1 § 6 mit der Maßgabe, daß nebst den dort bezeichneten Dienstzeiten auch die31 BankPVO seit 131.12.2018 weggefallen. Oktober 1934 erworbene anrechenbare Dienstzeit zählt, § 7, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß eine Administrativpension (§ 7, Absatz 2, lit. b) nur nach Zurücklegung einer mindestens 16jährigen Dienstzeit der dort bezeichneten Art gebührt; auf diese Wartezeit, nicht jedoch für das Ausmaß der Pension, zählen bis zum Höchstausmaß von 2 1/2 Jahren bei Dienstnehmern, die spätestens bis 31. Dezember 1923 in den Dienst der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank getreten sind, folgende Zeiten, soweit sie nicht ohnehin schon als im Dienste der Anstalt oder einer übernommenen Bank verbrachte Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden:
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