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(1) Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.
(2) Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.
(3) Der Seileinband ist bei Trommel- oder Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung ist in diesen Fällen das Gutachten eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen über die weitere Verwendbarkeit des Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des Gutachtens einzustellen.
(1) Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.
(2) Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.
(3) Der Seileinband ist bei Trommel- oder Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung ist in diesen Fällen das Gutachten eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen über die weitere Verwendbarkeit des Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des Gutachtens einzustellen.