§ 2 BeglV Gegenstand der Beglaubigung

Beglaubigungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen ErledigungenAusfertigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstückeine Erledigung der Behörde zu Grundezugrunde liegt, dasdie durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 23 AVG) genehmigt wurde.

(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere ArtForm der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.

Stand vor dem 08.05.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 08.05.2008

(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen ErledigungenAusfertigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstückeine Erledigung der Behörde zu Grundezugrunde liegt, dasdie durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 23 AVG) genehmigt wurde.

(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere ArtForm der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.

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