Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 15 Abs. 1 Z 35 der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 35, der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.
Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsBewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 15 Abs. 1 Z 35 der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 35, der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.
Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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