Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung umfaßt
    1. a)Litera aden Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der Anstandslehre,
    2. b)Litera bden Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher, kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher Kenntnisse und von Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.
  2. (3)Absatz 3Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung entfällt bei Personen, die nachweisen, daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben.
  3. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung besteht aus einer Probeführung.
Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
  1. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung umfaßt
    1. a)Litera aden Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der Anstandslehre,
    2. b)Litera bden Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher, kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher Kenntnisse und von Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.
  2. (3)Absatz 3Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung entfällt bei Personen, die nachweisen, daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben.
  3. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung besteht aus einer Probeführung.
Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen.

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