§ 6 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.Liegen in Paragraph 2, genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.Die Paragraphen 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Absatz eins, nicht zur Anwendung.
§ 6 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsLiegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.Liegen in Paragraph 2, genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.Die Paragraphen 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Absatz eins, nicht zur Anwendung.
§ 6 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

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