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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.