§ 1 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
(1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;

3.

Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der individuellen Verwaltung von Portfolios gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu erbringen.

(2) „Dienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert§ 1 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 02.01.2018
(1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;

3.

Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der individuellen Verwaltung von Portfolios gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu erbringen.

(2) „Dienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert§ 1 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

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