Art. 1 § 3 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Unter Altpensionisten werden verstanden:

1.

die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;

2.

jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.

Art. 1 § 3 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Unter Altpensionisten werden verstanden:

1.

die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;

2.

jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.

Art. 1 § 3 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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