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Legende:
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(2) Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.
(3) Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in1 § 32 geregelten Beiträge eingehoben27 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.
(3) Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in1 § 32 geregelten Beiträge eingehoben27 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.