§ 147 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;

b)

die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;

b)

die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.

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