Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2003 bis 31.12.9999
  1. a)Litera adas Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
  2. b)Litera bdas Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
  3. c)Litera cdas Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
  4. d)Litera ddas Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
  5. e)Litera edas Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
  6. f)Litera fdas Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
  7. g)Litera gdas Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
  8. h)Litera hdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.
Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2003

In Kraft vom 01.08.1974 bis 11.02.2003
  1. a)Litera adas Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
  2. b)Litera bdas Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
  3. c)Litera cdas Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
  4. d)Litera ddas Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
  5. e)Litera edas Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
  6. f)Litera fdas Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
  7. g)Litera gdas Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
  8. h)Litera hdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.
Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen.

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