§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).

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