Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes aus möglich sein.
(2) Für die Signalgebung vom Fördergestell oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10, 77 und 78 keine Anwendung.
(1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes aus möglich sein.
(2) Für die Signalgebung vom Fördergestell oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10, 77 und 78 keine Anwendung.