§ 94 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.

(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger, dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden fahren lassen, den sie selbst benützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.

(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger, dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden fahren lassen, den sie selbst benützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten