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(2) Kinderzuschüsse (1 § 30, Absatz 1, AngBG19 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) werden auf die Pension nicht, Hilflosenzuschüsse (§ 30, Absatz 2, AngBG.) nur auf eine vor dem 1. September 1933 gewährte zehnjährige Mehranrechnung (§ 5, Absatz 4) angerechnet.
(3) Wird die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herabgesetzt, so wird die aus einer solchen Verminderung der gesetzlichen Leistungen entspringende Mehrbelastung der Anstalt durch gleichmäßige Kürzung der Altpensionen hereingebracht. Die in den §§ 8 bis 10 festgesetzten Mindestbeträge bleiben aufrecht.
(2) Kinderzuschüsse (1 § 30, Absatz 1, AngBG19 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) werden auf die Pension nicht, Hilflosenzuschüsse (§ 30, Absatz 2, AngBG.) nur auf eine vor dem 1. September 1933 gewährte zehnjährige Mehranrechnung (§ 5, Absatz 4) angerechnet.
(3) Wird die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herabgesetzt, so wird die aus einer solchen Verminderung der gesetzlichen Leistungen entspringende Mehrbelastung der Anstalt durch gleichmäßige Kürzung der Altpensionen hereingebracht. Die in den §§ 8 bis 10 festgesetzten Mindestbeträge bleiben aufrecht.