Art. 1 § 12 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle des Ablebens eines pensionierten Beamten gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens zugestandenen Jahrespension, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsder hinterbliebenen Witwe, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder aus ihrem alleinigen Verschulden gerichtlich geschieden ist;
    2. 2.Ziffer 2in Ermanglung einer anspruchsberechtigten Witwe den ehelichen Kindern des verstorbenen Beamten;
    3. 3.Ziffer 3in Ermanglung von nach Zahl 1 oder 2 anspruchsberechtigten Personen sonstigen physischen Personen, die für das Begräbnis vorgesorgt haben, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Begräbniskosten.
  2. (2)Absatz 2Ein Sterbequartal gemäß Absatz 1 gebührt auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) jener Anstalten, in denen nach den bis 31. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) ein Anspruch auf Sterbequartal bestand.
Art. 1 § 12 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsIm Falle des Ablebens eines pensionierten Beamten gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens zugestandenen Jahrespension, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsder hinterbliebenen Witwe, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder aus ihrem alleinigen Verschulden gerichtlich geschieden ist;
    2. 2.Ziffer 2in Ermanglung einer anspruchsberechtigten Witwe den ehelichen Kindern des verstorbenen Beamten;
    3. 3.Ziffer 3in Ermanglung von nach Zahl 1 oder 2 anspruchsberechtigten Personen sonstigen physischen Personen, die für das Begräbnis vorgesorgt haben, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Begräbniskosten.
  2. (2)Absatz 2Ein Sterbequartal gemäß Absatz 1 gebührt auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) jener Anstalten, in denen nach den bis 31. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) ein Anspruch auf Sterbequartal bestand.
Art. 1 § 12 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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