Art. 1 § 78 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
(1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 AbsArt. 1 Z 33 der Gewerbeordnung§ 78 BefNVO (weggefallen) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben habenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.12.1996
(1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 AbsArt. 1 Z 33 der Gewerbeordnung§ 78 BefNVO (weggefallen) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben habenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.

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