§ 2 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007§ 2 AusV vorliegenseit 02.01.2018 weggefallen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden: Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 26, WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des Paragraph 25, WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsDer Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;
  2. 2.Ziffer 2der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;
  3. 3.Ziffer 3zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 2.Paragraph 2,

Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007§ 2 AusV vorliegenseit 02.01.2018 weggefallen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden: Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 26, WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des Paragraph 25, WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsDer Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;
  2. 2.Ziffer 2der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;
  3. 3.Ziffer 3zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

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