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Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007§ 2 AusV vorliegenseit 02.01.2018 weggefallen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden: Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 26, WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des Paragraph 25, WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:
Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007§ 2 AusV vorliegenseit 02.01.2018 weggefallen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden: Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 26, WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des Paragraph 25, WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden: