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Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen ErledigungenAusfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)
StF: BGBl. II Nr. 494/1999
Präambel/PromulgationsklauselÄnderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet:
Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 9.5.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 151/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen ErledigungenAusfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)
StF: BGBl. II Nr. 494/1999
Präambel/PromulgationsklauselÄnderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet:
Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 9.5.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 151/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.