§ 13 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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