Art. 1 § 23 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß § 133, Absatz 2, AngBG23 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.

(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(Art. 1) Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß § 133, Absatz 2, AngBG23 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.

(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.

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