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(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.
(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.