§ 4 BeglV Vornahme der Beglaubigung

Beglaubigungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2008 bis 31.12.9999

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen ErledigungAusfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel Für die Richtigkeit der Ausfertigung: beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Stand vor dem 08.05.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 08.05.2008

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen ErledigungAusfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel Für die Richtigkeit der Ausfertigung: beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

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