§ 12 ARHV Prüfung der Ersuchen und Erledigungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.

(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.

(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.

(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.

(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.

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