Art. 1 § 32 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind von der Anstalt und ihren aktiven Dienstnehmern nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zu tragen.

(2) Die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ansprüche auf Pensionen und sonstige Leistungen, die in dieser Verordnung festgesetzt sind, richten sich gegen die AnstaltArt. Das Erfordernis wird zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres, erstmalig mit Inkrafttreten dieser Verordnung, ermittelt. Zur Deckung dieses Erfordernisses sind zunächst die Erträgnisse der bei der Anstalt bestehenden Pensions- und Hilfsfonds u. dgl. heranzuziehen. Der hiedurch nicht gedeckte Teil des Erfordernisses wird zu vier Fünftel von der Anstalt und zu einem Fünftel von den dieser Verordnung unterliegenden aktiven Dienstnehmern bestritten. Der Gesamtbetrag der hienach auf die aktiven Dienstnehmer entfallenden Beitragsleistung ist in ein Verhältnis zu der Summe der Pensionsbemessungsgrundlagen (§ 27) aller aktiven Dienstnehmer nach dem Stande des Ermittlungstages zu bringen. Die Verhältniszahl stellt den Hundertsatz dar, nach welchem die Beiträge von dem die jeweilige Pensionsbemessungsgrundlage darstellenden Betrage bei jedem einzelnen aktiven Dienstnehmer berechnet und im Abzugswege durch die Anstalt eingehoben werden. Der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Beitrag darf nicht mehr als 9 v. H. seiner Pensionsbemessungsgrundlage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des1 § 19, Absatz 332 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Aus dem Vermögen der im Absatz 2 bezeichneten Fonds werden folgende Zahlungen geleistet, die der Überführung der Leistungen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ehemaliger oder aktiver Dienstnehmer der Anstalt (einer von ihr übernommenen Bank) an andere Versicherungsträger dienen: Überführungsbeträge und Ausgleichsbeiträge für Rentenmehrbelastung (§§ 131 und 133 AngBG.) sowie Überweisungsbeträge (§ 122 AngBG.) und endlich die sich aus der zwischenstaatlichen Abwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Nachfolgestaaten für die Anstalt ergebenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere Zahlungen gemäß Artikel 10 des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 12. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1926.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind von der Anstalt und ihren aktiven Dienstnehmern nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zu tragen.

(2) Die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ansprüche auf Pensionen und sonstige Leistungen, die in dieser Verordnung festgesetzt sind, richten sich gegen die AnstaltArt. Das Erfordernis wird zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres, erstmalig mit Inkrafttreten dieser Verordnung, ermittelt. Zur Deckung dieses Erfordernisses sind zunächst die Erträgnisse der bei der Anstalt bestehenden Pensions- und Hilfsfonds u. dgl. heranzuziehen. Der hiedurch nicht gedeckte Teil des Erfordernisses wird zu vier Fünftel von der Anstalt und zu einem Fünftel von den dieser Verordnung unterliegenden aktiven Dienstnehmern bestritten. Der Gesamtbetrag der hienach auf die aktiven Dienstnehmer entfallenden Beitragsleistung ist in ein Verhältnis zu der Summe der Pensionsbemessungsgrundlagen (§ 27) aller aktiven Dienstnehmer nach dem Stande des Ermittlungstages zu bringen. Die Verhältniszahl stellt den Hundertsatz dar, nach welchem die Beiträge von dem die jeweilige Pensionsbemessungsgrundlage darstellenden Betrage bei jedem einzelnen aktiven Dienstnehmer berechnet und im Abzugswege durch die Anstalt eingehoben werden. Der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Beitrag darf nicht mehr als 9 v. H. seiner Pensionsbemessungsgrundlage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des1 § 19, Absatz 332 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Aus dem Vermögen der im Absatz 2 bezeichneten Fonds werden folgende Zahlungen geleistet, die der Überführung der Leistungen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ehemaliger oder aktiver Dienstnehmer der Anstalt (einer von ihr übernommenen Bank) an andere Versicherungsträger dienen: Überführungsbeträge und Ausgleichsbeiträge für Rentenmehrbelastung (§§ 131 und 133 AngBG.) sowie Überweisungsbeträge (§ 122 AngBG.) und endlich die sich aus der zwischenstaatlichen Abwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Nachfolgestaaten für die Anstalt ergebenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere Zahlungen gemäß Artikel 10 des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 12. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1926.

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